Software-Dienstleister: Escrow-Schutz für den Insolvenzfall

Wer ein Unternehmen besitzt, wird an einem Punkt in der Firmengeschichte Software von Drittanbietern in Anspruch nehmen. Eine für Unternehmen entwickelte Software ist grundsätzlich vielfältig und aufwendig programmiert. Im Falle von Softwarefehlern und Problemen im Umgang mit dem Programm bietet der Hersteller in der Regel einen Support an, der Fehler behebt. Was geschieht jedoch, wenn der Hersteller insolvent ist und der Support aus Gründen der Insolvenz weitestgehend eingestellt wird, bzw. werden muss? Hier tritt das so genannte Software-Escrow in Kraft, sofern beim Kauf der Software ein entsprechender Escrow-Vertrag abgeschlossen wurde.

Escrow zur Sicherung der Geschäftstätigkeit

Rechtlich gesehen gilt der Kauf einer Software als Eigentumsübergang. Das bedeutet, dass ein Unternehmen eine Software auch im Insolvenzfall des Herstellers uneingeschränkt weiter verwenden kann. Allerdings bedeutet dies nicht automatisch, dass der Software-Hersteller dem Kunden Zugriff auf das Herz seiner Software gewährt: den Quelltext. Der Quelltext (Quellcode) ist die Basis einer jeden Software, also die wichtigste grundlegende eigene Leistung, die ein Hersteller erbringt. Daher wird er von Softwareproduzenten nur ungerne herausgegeben. Entfällt der Support durch den Hersteller (z.B. im Insolvenzfall) und hat der Kunde keinen Zugriff auf den Quellcode, kann er die Software nicht mehr verändern. Dies kann erhebliche Probleme für den Kunden mit sich bringen und in schlimmen Fällen sogar die Produktion lahm legen oder die Geschäftstätigkeit zum völligen Stillstand bringen.

Um solchen Problemen vorzubeugen, wurde Software-Escrow eingeführt. Escrow bedeutet eine treuhänderische Aufbewahrung relevanter Details, welche im Fall einer Software-Escrow die Hinterlegung des Quelltextes der Software ist. Wenn sich ein Unternehmen beim Kauf einer Software durch Software Escrow absichern lässt, wird der Quelltext des Programms und eines jeden Updates beim Escrow-Treuhänder hinterlegt. Tritt nun der Insolvenzfall (bzw. ein anderer im Escrow-Vertrag definierter Fall) ein, kann das Unternehmen die Herausgabe des Quellcodes vom Escrow-Dienstleister fordern. Damit kann der Kunde dann die weitere Entwicklung, Anpassung und Betreuung des Programms übernehmen, bzw. einen anderen Programmierer damit beauftragen, der nicht selbst an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen ist.

Vertragsgestaltung durch den Escrow-Dienstleister

Um sich durch Escrow absichern zu lassen, ist ein dreiseitiges Vertragsverhältnis zwischen Software-Hersteller, Escrow-Dienstleister und Kunde notwendig. In diesem wird nicht nur die Art und Form der Hinterlegung des Quellcodes geregelt, sondern es werden ebenfalls die Interessen des Softwareherstellers sowie die seines Kunden sichergestellt. Dies bedeutet z.B., dass dem Hersteller durch den Escrow-Service garantiert wird, dass dessen Betriebsgeheimnisse so lange wie möglich gewahrt bleiben. Diese Gewährleistung ist unabdingbar, um einen erfolgreichen Escrow-Service und die Sicherstellung des Quellcodes durch Escrow durchführen zu können. Der Escrow-Service kümmert sich die technische Prüfung des vom Hersteller gelieferten Quellcodes sowie dessen anschließende Hinterlegung bei einem durch die beiden Vertragspartner ausgewählten Notar oder anderweitigen Hinterlegungsort (dies kann auch direkt beim Escrow-Dienstleister selbst sein). Zudem regelt der Escrow-Service die Maßgaben, die für eine korrekte, vertragskonforme Herausgabe des Quellcodes nötig sind. Im Regelfall bleibt der Quellcode solange hinterlegt, wie keiner der im Vertrag definierten Fälle eintritt. Die Insolvenz des Softwareherstellers gilt als einer der Gründe, die eine sofortige Herausgabe des Quellcodes mit sich bringen.

Einige Unternehmen mit Sitz im Ausland plädieren auf die Geltung des Rechts, welches im Herstellerland gilt (z.B. USA). Ein Kunde aus Deutschland  sollte beim Verhandeln eines Escrow-Vertrags aber darauf achten, dass deutsches Recht und idealerweise auch ein deutscher Gerichtstand vereinbart werden. Ansonsten kann es im Streitfall schwierig werden, die Interessen des Kunden durchzusetzen.

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